Die Statuten
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen «Gemeinsam stark für Guido» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Wohnsitz des Präsidenten.
Art. 2 Zweck
Guido Balsiger hat am 10.10.2024 einen schweren Hirnschlag, verbunden mit einer schweren Behinderung erlitten und steht vor einer umfassenden und schweren Rehabilitation. Der Verein «Gemeinsam stark für Guido» bezweckt nun, ihn und seine Familie, auf diesem Weg zu begleiten und soweit wie möglich, die finanziellen Mittel zu besorgen, die für die Wiedereingliederung dringend benötigt werden und zwar von der medizinischen Unterstützung, über die notwendigen Hilfsmittel bis zur Gestaltung der Wohnsituation und weitere der
Rehabilitation dienenden Massnahmen, insbesondere auch was die Familie betrifft etc.. Der Verein ist in den Mitteln zur Erreichung des Vereinszweck frei. Der Verein verfolgt keinen Erwerbszweck und ist nicht gewinnorientiert.
Art. 3 Mitgliederbeiträge (Art. 71 ZGB)
Es werden keine Mitgliederbeiträge erhoben.
Art.4 Mitgliedschaft
Aus Gründen der Effizienz bildet der Vorstand gleichzeitig die Mitgliedschaft. Der Vorstand entscheidet auch über die Aufnahme weiterer Mitglieder.
Art. 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Vereinsversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Kontrollstelle
Art. 6 Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ. Sie findet mindestens einmaljährlich statt.
lhre Zuständigkeiten:
- Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle
- Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle
- Festsetzung und Änderung der Statuten
- Abnahme der Jahresrechnung und des Kontrollstellenberichtes
Kompetenzen die nicht ausdrücklich vorstehend der Vereinsversammlung zugewiesen sind,
stehen dem Vorstand zu.
Art. 7 Vorstand
Der Vorstand ist das oberste Organ des Vereins.
Die Vereinsversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands auf unbestimmte Dauer.
Er besteht aus mindestens fünf Mltgliedern.
Gemäss Art. 69 ZGB hat der Vorstand die operative Führung des Vereins und entscheidet insbesondere auch über den Einsatz und die Verwendung der finanziellen Mittel; diese dürfen nur zur Erreichung des Vereinszwecks eingesetzt werden.
Art. 8 Unterschrift
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern rechtsverbindlich verpflichtet.
Art. 9 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung. Sie besteht aus einer oder mehreren natürlichen Personen; sie kann auch aus einer einzigen juristischen Person bestehen. Die Kontrollstelle wird jährlich von der Vereinsversammlung gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Kein Vorstandsmitglied darf zugleich Teil der Kontrollstelle sein. Die Vereinsversammlung kann einstimmig auf die Wahl einer Kontrollstelle verzichten, sofern er nicht zu einer Revision verpflichtet ist.
Art. 10 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 11 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vermögen an Fragile Suisse überwiesen. Sollte Fragile Suisse zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, fliesst das Vermögen an eine steuerbefreite Organisation mit einem ähnlichen Zweck.
Art. 12 lnkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 02. Mai 2025 angenommen und sind sofort in Kraft getreten.
Art. 13 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 01.01. (resp. Gründung) und endet am 31.12..
Der Vorstand
Thomas Hänzi | Präsident
David Stadelmann | Vice-Präsident
René Fäh | Finanzen
Gabriela Fäh | Öffentlichkeitsarbeit
Dolores Hänzi | Backoffice
Kontrollstelle
Philipp Züger, Galgenen