Der Verein

Die Statuten

 

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen «Gemeinsam stark für Guido» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Wohnsitz des Präsidenten.

 

Art. 2 Zweck

Guido Balsiger hat am 10.10.2024 einen schweren Hirnschlag, verbunden mit einer schweren Behinderung erlitten und steht vor einer umfassenden und schweren Rehabilitation. Der Verein «Gemeinsam stark für Guido» bezweckt nun, ihn und seine Familie, auf diesem Weg zu begleiten und soweit wie möglich, die finanziellen Mittel zu besorgen, die für die Wiedereingliederung dringend benötigt werden und zwar von der medizinischen Unterstützung, über die notwendigen Hilfsmittel bis zur Gestaltung der Wohnsituation und weitere der

Rehabilitation dienenden Massnahmen, insbesondere auch was die Familie betrifft etc.. Der Verein ist in den Mitteln zur Erreichung des Vereinszweck frei. Der Verein verfolgt keinen Erwerbszweck und ist nicht gewinnorientiert.

 

Art. 3 Mitgliederbeiträge (Art. 71 ZGB)

Es werden keine Mitgliederbeiträge erhoben.

 

Art.4 Mitgliedschaft

Aus Gründen der Effizienz bildet der Vorstand gleichzeitig die Mitgliedschaft. Der Vorstand entscheidet auch über die Aufnahme weiterer Mitglieder.

 

Art. 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Vereinsversammlung

2. Der Vorstand

3. Die Kontrollstelle

 

Art. 6 Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ. Sie findet mindestens einmaljährlich statt.

lhre Zuständigkeiten:

- Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle

- Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle

- Festsetzung und Änderung der Statuten

- Abnahme der Jahresrechnung und des Kontrollstellenberichtes

 

Kompetenzen die nicht ausdrücklich vorstehend der Vereinsversammlung zugewiesen sind,

stehen dem Vorstand zu.

 

Art. 7 Vorstand

Der Vorstand ist das oberste Organ des Vereins.

Die Vereinsversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands auf unbestimmte Dauer.

Er besteht aus mindestens fünf Mltgliedern.

Gemäss Art. 69 ZGB hat der Vorstand die operative Führung des Vereins und entscheidet insbesondere auch über den Einsatz und die Verwendung der finanziellen Mittel; diese dürfen nur zur Erreichung des Vereinszwecks eingesetzt werden.

 

Art. 8 Unterschrift

Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern rechtsverbindlich verpflichtet.

 

Art. 9 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung. Sie besteht aus einer oder mehreren natürlichen Personen; sie kann auch aus einer einzigen juristischen Person bestehen. Die Kontrollstelle wird jährlich von der Vereinsversammlung gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Kein Vorstandsmitglied darf zugleich Teil der Kontrollstelle sein. Die Vereinsversammlung kann einstimmig auf die Wahl einer Kontrollstelle verzichten, sofern er nicht zu einer Revision verpflichtet ist.

 

Art. 10 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 11 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vermögen an Fragile Suisse überwiesen. Sollte Fragile Suisse zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, fliesst das Vermögen an eine steuerbefreite Organisation mit einem ähnlichen Zweck.

 

Art. 12 lnkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 02. Mai 2025 angenommen und sind sofort in Kraft getreten.

 

Art. 13 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt am 01.01. (resp. Gründung) und endet am 31.12..


Der Vorstand

Thomas Hänzi | Präsident

David Stadelmann | Vice-Präsident

René Fäh | Finanzen

Gabriela Fäh | Öffentlichkeitsarbeit

Dolores Hänzi | Backoffice

 

Kontrollstelle

Philipp Züger, Galgenen